Wir prüfen, ob Sie zur Fakturierung und Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet sind und ob Sie als Kleinunternehmer qualifizieren, welcher auf die Umsatzsteuererhebung verzichten kann. Auf die Nichterhebung kann jedoch verzichtet werden – z.B. um sich entrichtete Vorsteuern vergüten zu lassen (§ 19 Abs. 2 UStG).
Der Waren- und Dienstleistungsverkehr im EU Binnenmarkt sowie im Zusammenhang mit Drittstaaten (wozu neuerdings auch Großbritannien zählt) eröffnet zahlreiche Fragen:
- In welchem Staat muss die Ware / die Dienstleistung besteuert werden und zu welchem Steuersatz?
- Greift eine Steuerbefreiungsvorschrift?
- Wer muss die Steuer abliefern, der Leistungserbringer oder geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über (sog. Reverse-Charge-Verfahren, § 13b UStG oder beim innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG)?
- Welchen Anforderungen muss die Rechnungstellung entsprechen?
- Wie erfolgt die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) beim Erwerb neuer Fahrzeuge?
Wir übernehmen die Erstellung und Übermittlung der monatlichen (bzw. vierteljährlichen) Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Umsatzsteuer-Jahreserklärung.
Außerdem erstellen wir Gutachten zu einzelnen, umsatzsteuerlichen Fragen (z.B. Prüfung, ob ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt, ob die Rechnungen dem Rechnungsbegriff des § 14 UStG entsprechen, usw.).