Entspricht der Steuerbescheid nicht der übermittelten Steuererklärung besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Steuerbescheides Einspruch einzulegen.

Bei der Anfechtung von Feststellungsbescheiden über die Besteuerungsgrundlagen sowie bei der Anfechtung von Änderungsbescheiden sind Einschränkungen zu beachten.

Die Einlegung eines Einspruchs hemmt die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides nicht – d.h. dass die festgesetzte Steuernachzahlung grundsätzlich zu leisten ist. Abhängig von den Erfolgsaussichten eines Einspruchs kann es empfehlenswert sein, zeitgleich mit dem Einspruch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (siehe § 361 AO) zu stellen.

Gerne prüfen wir Ihren Steuerbescheid und legen für Sie Einspruch beim zuständigen Finanzamt ein. Behördliche Ergänzungsersuchen und weitere Korrespondenz werden durch uns bearbeitet.